Die Beschwerde b.1038 ist die zweite Popularbeschwerde, die #ProtectTheKids bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI gegen eine Serie von vier SRF-Sendungen mit dem ehemaligen Impfchef der Nation eingereicht hat.
Die Beschwerde macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG, des Vielfaltsgebots gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG und des Transparenzgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend und kritisiert, dass die vier Informationsbeiträge im Widerspruch zum öffentlich-rechtlichen Informationsauftrag und zur Konzession der SRG stehen.
Diesen in Sendegefässen mit grossem Publikum (Tagesschau, Tagesgespräch, SRF-News-Online) und zur besten Sendezeit verbreiteten Informationsbeiträgen ist gemeinsam, dass der befragte ehemalige Präsident der EKIF Gelegenheit erhielt, Aussagen über das Coronavirus SARS-CoV-2, die COVID-Infektion und ihre Folgen, die Effektivität von COVID-Impfungen und Schutzmassnahmen der Jahre 2021 und 2022 zu verbreiten, die auf Basis des internationalen wissenschaftlichen Konsenses als irreführend oder falsch zu bezeichnen sind, jedoch in keiner der vier Publikationen kritisch hinterfragt oder einem Faktencheck unterzogen wurden.
Die mehrheitlich massnahmenkritischen, impfskeptischen und infektionsverharmlosenden Aussagen stellten die Schutzmassnahmen von 2021 und 2022 als “Einschränkungen” dar, zogen den Nutzen von COVID-Impfungen für jüngere Altersgruppen in Zweifel, bagatellisierten Infektionen bei Kindern und Jugendlichen und verharmlosten, negierten oder verschwiegen die Risiken von Langzeit- und Spätfolgen, denen wir alle ausgesetzt sind.
In der Beschwerde wird SRF vorgeworfen, in den vier Informationsbeiträgen mit dem ehemaligen Impfchef unkritisch falsche und irreführende Aussagen über die Schutzwirkung der Coronavirus-Impfung und die in den Jahren 2021 und 2022 getroffenen Schutzmassnahmen wiedergegeben zu haben, ohne diese selbst zu überprüfen.
Die Kritik richtet sich insbesondere an die Redaktion von SRF News, die fragwürdigen Aussagen unkritisch Raum gab und es versäumte, Tatsachenbehauptungen dem etablierten wissenschaftlichen Konsens gegenüberzustellen.
12.08.2025, Stand des UBI-Verfahrens zu b.1038: Es haben zwei Schriftenwechsel stattgefunden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer auf die Duplik von SRF mit einer Kurzantwort reagiert.
Durch Veröffentlichung der Beschwerde und der Schriftenwechsel mit SRF schafft #ProtectTheKids vollständige Transparenz über das laufende UBI-Verfahren zu b.1038, genauso wie über das erste Verfahren zu b.1024.
Die öffentliche Beratung zu b.1038 ist nicht vor Ende September 2025 zu erwarten.
30.09.2025: Die öffentliche Beratung zu b.1038 verzögert sich weiter. Informationen zum Fortgang des Verfahrens werden zu gegebener Zeit auf dieser Website bereitgestellt.
Informationen zur Veröffentlichung und zur Aktualisierung dieser Webseite:
16.05.2025: Veröffentlichung der Beschwerde b.1038, der Beanstandungen B3 und B4 an die Ombudsstelle SRG.D (Beilagen zu b.1038), der Beschwerdeantwort von SRF und der Erwiderung des Beschwerdeführers auf die Beschwerdeantwort.
05.07.2025: Veröffentlichung der Duplik von SRF und der Kurzantwort des Beschwerdeführers auf die Duplik.
12.08.2025: Update zum Stand des Verfahrens.
30.09.2025: Update zum Stand des Verfahrens.
Inhalt
- Popularbeschwerde an die UBI
- Beanstandungen an die Ombudsstelle SRG.D
- Beschwerdeantwort von SRF
- Erwiderung des Beschwerdeführers auf die Beschwerdeantwort
- Duplik von SRF
- Kurzantwort des Beschwerdeführers auf die Duplik
Popularbeschwerde an die UBI
Datum: 09.03.2025
Die am 9. März 2025 eingereichte Beschwerde b.1038
ist die zweite von #ProtectTheKids bei der UBI eingereichte Popularbeschwerde und betrifft einerseits die Publikationen
P3: Tagesgespräch mit Christoph Berger: «Ich wollte verstanden werden» vom 18.12.2024 und
P4: SRF-News Online-Beitrag «Was würden Sie als Impfchef heute anders machen, Herr Berger?» vom 28.12.2024 zum Tagesgespräch vom 18.12.2024,
andererseits aber auch die gesamte Publikationsreihe P1 bis P4, einschliesslich der Sendungen
P1: Tagesschau-Beitrag «Corona: Schweizer Impf-Chef räumt Fehler ein» vom 03.11.2024 und
P2: SRF-News Online-Beitrag «Impfchef Berger wäre heute zurückhaltender mit Empfehlungen» vom 03.11.2024,
die Gegenstand der Beschwerde b.1024 sind.
Bereits in der Einleitung von b.1038 wird darauf hingewiesen, dass der zeitliche Versatz der Publikationen P3 und P4 gegenüber den Sendungen P1 und P2 zur Erfüllung der gesetzlichen Fristen bereits am 22. Januar 2025 die Eingabe einer separaten ersten UBI-Beschwerde b.1024 gegen P1 und P2 erforderte, obwohl sich alle vier Sendungen mit dem Rückblick des zurücktretenden Impfberaters der Nation befassen.
In b.1038 wird betont, dass es wichtig ist, bei der Beurteilung der gerügten Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots die Gemeinsamkeiten dieser innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten veröffentlichten Sendungen zu berücksichtigen.
Die vier Sendungen befassen sich mit einem Rückblick des ehemaligen Impfchefs auf die Pandemiejahre 2021 und 2022, insbesondere mit dem Thema Impf- und Pandemiestrategie, nutzbringende Impfeffekte, Kinderimpfung, Risiken von Infektion vs. Impfung und gesundheitspolitische Massnahmen.
Anhand wissenschaftlicher Quellen wird in b.1038 aufgezeigt, dass die verzerrte Wiedergabe wesentlicher Elemente des Themas, zusammen mit der fehlenden Einordnung durch SRF, in jeder der vier Sendungen eine mangelhafte, manipulative Wirkung auf das Publikum ergibt.
Wie in der Erwiderung auf die Beschwerdeantwort von SRF anhand von Punkt 7) der Beschwerde b.1024 und Punkt 6) der Beschwerde b.1038 näher ausgeführt wird, tragen sieben Faktoren zu einem False Balancing bei der Nutzen-Risiko-Beurteilung der Impfung bei:
- Verschweigen der hohen Krankheitslast durch Reinfektionen,
- Verschweigen der erheblichen Risiken, an Long/Post COVID oder ME/CFS zu erkranken,
- Verschweigen der Risiken von Spätfolgen durch Organschäden,
- Irreführende und unzutreffende Aussagen zum Nutzen der COVID-Impfung gegen Ansteckung und Weitergabe des Virus – siehe Punkte 1), 2), 3) von b.1024 sowie 1), 2), 3) und 4) von b.1038,
- Verschweigen wesentlicher Impfeffekte wie Schutz vor häufiger Infektion und Teilschutz vor Long/Post COVID und Spätfolgen, sei es durch vermiedene Infektionen oder durch einen milderen akuten Verlauf,
- Ausführliche Erörterung seltener Impfschäden mit Unterstützung von SRF – siehe Punkt 5) von b.1038.
- Tendenziöses Framing von Schutzmassnahmen durch SRF und den Studiogast – siehe Punkte 4) und 5) von b.1024, Punkt 5) von b.1038.
Die völlige Ausblendung von Long COVID, ME/CFS und Spätfolgen – vor allem auch deren Prävention bei der Bewertung von Impfungen und gesundheitspolitischen Massnahmen – trägt in besonderem Masse zum False Balancing bei.
Das False Balancing führt zu einem verzerrten Bild der nutzbringenden Impfeffekte in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei den Kindern und Jugendlichen, mit einer deutlichen Übergewichtung der Impfnebenwirkungen und einer Verzerrung bezüglich Schäden, die bei Infektionen um Grössenordnungen häufiger auftreten als bei Impfungen (siehe Erwiderung auf die Beschwerdeantwort, Anhang B, Folgen und Nebenwirkungen wie Myo-/Perikarditis: Infektion vs. Impfung), und damit in jeder der Sendungen P1 bis P4 zu einer zusätzlichen mangelhaften, manipulativen Wirkung auf das Publikum:
Die sieben genannten Faktoren fördern die Vernachlässigung des Übertragungsschutzes, einen Rückgang der Impfbereitschaft und eine Schwächung des Impfschutzes in der Bevölkerung.
Zusammengenommen fördern sie eine Vernachlässigung der Prävention von Long COVID und Spätfolgen in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei Kindern und Jugendlichen.
Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots
Die genannten mangelhaften, manipulativen Wirkungen ergeben eine schwerwiegend mangelhafte, manipulierende Gesamtwirkung auf das Publikum, einzeln durch jede der Sendungen P1, P2, P3 und P4, aber auch zusammen.
In der Erwiderung auf die Beschwerdeantwort von SRF wird auch auf die Verletzung der erhöhten journalistischen Sorgfaltspflicht hingewiesen, die beim behandelten, gesellschaftlich heiklen Thema sowohl bei P3 und P4 als auch bei P1 und P2 geboten ist.
Mit der schwerwiegend mangelhaften, manipulierenden Gesamtwirkung auf das Publikum und der Verletzung der erhöhten journalistischen Sorgfaltspflicht erfüllen die Sendungen P1 bis P4 einzeln, aber auch zusammen, die Bedingungen der Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG.
Verletzung des Vielfaltsgebots
Die gesamte Publikationsreihe P1 bis P4 hat also den Mangel der sieben genannten Faktoren, die zum False Balancing bei der Nutzen-Risiko-Beurteilung der Impfung beitragen. Besonders schwerwiegend ist die völlige Ausblendung von Long COVID, ME/CFS und Spätfolgen – vor allem auch deren Prävention bei der Bewertung von Impfungen und gesundheitspolitischen Massnahmen.
Dieses False Balancing fördert eine Vernachlässigung der Prävention von Long COVID und Spätfolgen in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei Kindern und Jugendlichen, und führt zu einer schwerwiegend mangelhaften, manipulierenden Wirkung der gesamten Publikationsreihe P1 bis P4 auf das Publikum.
Publikationsreihe fördert einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung
Das Vielfaltsgebot beabsichtigt, einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung zu verhindern, sei es durch zu starke Berücksichtigung extremer Anschauungen oder durch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten wie «D Chind (mit Covid) mached de Chind nüt (..). Das Covid isch für die Chind nöd gfährlich.», «Kinder sind keine Treiber der Pandemie», «Omikron ist mild», «Es ist wie eine Grippe», «breite Immunität», «willkommene Welle zur Auffrischung der Immunität» etc. etc.
Die im Winter 2021/22 forcierte “Normalisierung” ging einher mit Verharmlosungen der Infektionsfolgen und einem Abbau von Schutzmassnahmen, die von einzelnen Behördenmitgliedern und Medien zunehmend als “Einschränkungen” dargestellt wurden. Ob die Prävention in der Folge tatsächlich zur Minderheitsmeinung wurde, ist nicht gesichert, doch SRF und andere Medien erwecken diesen Eindruck, indem sie seit dem Winter 2021/22 kaum mehr über die Anliegen der Präventionsbefürworter berichten.
SRF widerspricht in der Beschwerdeantwort dem Vorwurf des False Balancing und führt eine Reihe von Publikationen zu Long Covid aus dem Zeitraum 2022 bis 2024 an, doch keine der angegebenen Publikationen thematisiert den wesentlichen Aspekt der Prävention von Long Covid und Spätfolgen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, sei es durch Übertragungsschutz (z.B. Verbesserung der Luftqualität in Klassenzimmern) oder durch die (rechtzeitige und periodisch aufgefrischte) Impfung von Kindern, die durch vermiedene Infektionen oder mildere akute Verläufe einen guten Teilschutz bietet.
Das Vielfaltsgebot verlangt jedoch, dass (gefühlte oder reale) Minderheitenansichten wie Infektionsschutz und damit auch die Prävention von Long/Post COVID und Spätfolgen angemessen dargestellt werden, und nimmt dadurch auch eine demokratie-funktionale Bedeutung ein.
Die Verletzung des Vielfaltsgebots durch die Publikationsreihe P1 bis P4 erschliesst sich aus
- der mangelhaften Wirkung der Sendungen auf das Publikum,
- der Verletzung der erhöhten Sorgfaltspflicht und
- der einseitigen Tendenz der Meinungsbildung.
Verletzung des Transparenzgebots
Die unter Punkt 5) f) der Beschwerde b.1038 kritisierte Suggestivfrage von SRF (#23 in P3) ist zweifellos tendenziös im Sinne der Massnahmengegner und wird im redigierten Online-Beitrag P4 plötzlich als Aussage Bergers wiedergegeben (#16 in P4), ein offensichtlich manipulativer Vorgang und eine Verletzung des Transparenzgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG).
Die unter Punkt 5) i) der Beschwerde kritisierten Fragen (#2, #47 und #49 in P3) zeugen von einer tendenziös impfkritischen Voreingenommenheit der Interviewerin. Statt der tendenziösen Fragen taucht in P4 eine in P3 gar nicht vorhandene Aussage (#1 in P4) über Zulassungsstudien auf. Auch hier ist das (nicht als redaktionelle Korrektur gekennzeichnete) Ersetzen tendenziös impfkritischer Fragen durch eine angebliche zusätzliche Aussage Bergers ein manipulativer Vorgang und eine Verletzung des Transparenzgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG).
Für eine detaillierte Beschreibung der Verletzung des Transparenzgebots, siehe die Replik zur Randziffer Rz. (27) in der Erwiderung auf die Beschwerdeantwort.
Beanstandungen an die Ombudsstelle SRG.D
Die Beanstandungen B3 vom 07.01.2025 und B4 vom 17.01.2025 beziehen sich auf P3 bzw. P4. Sie wurden der Beschwerde b.1038 als Beilagen hinzugefügt.
b.1038 nimmt Bezug auf Aussagen aus P3 und P4, die in B3 bzw. B4 transkribiert und nummeriert wurden.
Beschwerdeantwort von SRF
Datum: 10.04.2025
Inhalt: Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (SRF) zur Beschwerde b.1038 vom 09.03.2025, auch als SRF-Beschwerdeantwort (SRF-BA) bezeichnet.
Erwiderung des Beschwerdeführers auf die Beschwerdeantwort
Datum: 13.05.2025, 01:30 Uhr
Inhalt: Erwiderung/Replik des Beschwerdeführers auf die Beschwerdeantwort vom 10.04.2025.
#ProtectTheKids Team UBI freut sich, eine gut strukturierte, sorgfältig mit wissenschaftlichen Quellen belegte Erwiderung auf die SRF-Beschwerdeantwort (SRF-BA) eingereicht zu haben, mit detaillierten Repliken zu sämtlichen Punkten der SRF-BA.
Die mit zwei wissenschaftlichen Anhängen ausgestattete Erwiderung ist unsere ultimative Antwort auf die Verfahrensmängel bei der Beratung der UBI zu b.1024.
Bereits in der Einleitung der Beschwerde b.1038 wurde darauf hingewiesen, dass der zeitliche Versatz der Publikationen P3 und P4 gegenüber P1 und P2 zur Erfüllung der gesetzlichen Fristen die Eingabe einer separaten ersten UBI-Beschwerde (b.1024) gegen P1 und P2 erforderte, obwohl sich alle vier Sendungen mit dem Rückblick des zurücktretenden Impfchefs befassten.
Dort wurde auch betont, dass es wichtig ist, bei der Beurteilung der gerügten Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots die problematischen Gemeinsamkeiten dieser innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten veröffentlichten Sendungen zu berücksichtigen, insbesondere die systematische Ausblendung des Aspekts der Prävention von Langzeit- und Spätfolgen in den Sendungen mit dem ehemaligen Impfchef.
Daraus erschliesst sich die Interpretation von b.1038 als Zeitraumbeschwerde nach Art. 92 Abs. 3 RTVG, wie in unserer Erwiderung auf die SRF-BA formal präzisiert wird.
Die Beschwerde b.1038 bezieht sich somit einerseits auf P3 und P4, andererseits auch auf die gesamte Publikationsreihe P1 bis P4.
Die Präzisierung von b.1038 als Zeitraumbeschwerde impliziert, dass b.1024 materieller Bestandteil der Beschwerdesache ist und dass die Publikationen P1 bis P4 in ihrer Gesamtheit auf die gerügten Verletzungen des Sachgerechtigkeitsgebots, des Vielfaltsgebots, des Transparenzgebots und der Konzession zu prüfen sind.
Die Prüfung von b.1038 verlangt eine eingehende Auseinandersetzung der UBI mit der Kritik an den Aussagen, die in den Beschwerden b.1024 und b.1038 anhand von wissenschaftlichen Quellen als unzutreffend oder irreführend eingestuft werden.
Wie aus der Zusammenfassung der Beratung der UBI zu b.1024 vom 3. April 2025 und der darin wiedergegebenen Begründung des ablehnenden Entscheids durch die UBI deutlich wird, hält die UBI nicht fest und gibt auch keinerlei Hinweise darauf, ob sie die Kritikpunkte von b.1024 und die darin enthaltenen, mit wissenschaftlichen Quellen belegten Richtigstellungen und Einordnungen von unzutreffenden oder irreführenden Aussagen im Einzelnen geprüft hat und ob sie diese für zutreffend hält.
Eine individuelle Prüfung der in b.1024 anhand von wissenschaftlichen Quellen als unzutreffend oder irreführend eingestuften Aussagen und eine eingehende Auseinandersetzung der UBI mit der in b.1024 gerügten Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots hat aufgrund der öffentlichen Beratung nicht stattgefunden. Die Beratung der UBI vom 3. April 2024 zu b.1024 kann daher nicht die Beurteilung der vier Publikationen präjudizieren, die Gegenstand der Beschwerde b.1038 sind.
Duplik von SRF
Datum: 20.06.2025
Erhalten: 24.06.2025
Inhalt: Antwort der Beschwerdegegnerin auf die Erwiderung vom 13.05.2025.
Kurzantwort des Beschwerdeführers auf die Duplik
Datum: 04.07.2025
Inhalt: Kurzantwort des Beschwerdeführers auf die Duplik vom 20.06.2025.
Auszüge aus der Kurzantwort
Einseitige Tendenz der Meinungsbildung, Verletzung des Vielfaltsgebots und Verstoss gegen die Konzession der SRG
Zu Rz. (10) der Duplik: “Es versteht sich von selbst, dass sämtliche Aussagen die Sichtweise von Christoph Berger abbilden. Andere Beteiligte oder Experten dürften zu unterschiedlichen Schlüssen gelangen. SRF selber hat in seiner intensiven Berichterstattung über die Covid-Pandemie verschiedene Sichtweisen abgebildet, was schon deshalb geboten war, weil die Schweizer Bevölkerung in der Covid-Frage, grob gesagt, in drei Drittel gespalten war: Rund ein Drittel forderte von der Regierung schärfere Massnahmen. Ein weiteres Drittel fand die verfügten Schritte gerade richtig. Und ein Drittel fand, die Behörden gingen zu weit. Christoph Berger gehört, aufgrund seiner damaligen und heutigen Aussagen, in den meisten Fragen zum zweiten Drittel, in Einzelpunkten eher zum dritten. Dies allerdings mit der von ihm selber gemachten Einschränkung, dass man im Nachhinein klüger sei, weil man schlicht mehr wisse.”
Es ist hochinteressant, dass SRF glaubt, die Sichtweisen dieser drei Bevölkerungsgruppen bzw. ihre Forderungen in vergleichbarem Umfang abbilden zu müssen oder abgebildet zu haben.
SRF zufolge ist die erste Gruppe demnach jene, die «schärfere Massnahmen» forderte. Dies ist ein negatives, tendenziöses Framing einer gut informierten Bevölkerungsgruppe, die sich an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert(e) und das Vorsorgeprinzip hochhält – insbesondere bei unsicherer Datenlage. Diese Gruppe forderte keineswegs «schärfere» oder gar «scharfe» Massnahmen wie “Lockdowns” oder Schulschliessungen, sondern eine ganzheitliche, nachhaltigere “Vaccines-plus”-Eindämmungsstrategie (Greenhalgh et al., 03.01.2022) sowie wirkungsorientierte Schutzkonzepte mit sauberer Luft (Keiser et al., 14.10.2021), um Schulen und Veranstaltungen sicherer zu machen, Masseninfektionen ungeschützter Bevölkerungsgruppen möglichst zu vermeiden und die mit Infektionen und Reinfektionen einhergehenden Risiken von Langzeit- und Spätfolgen zu minimieren. Passender wäre es, wenn SRF hier von einer wissenschaftsaffinen, präventionsbewussten Gruppe mit Forderungen nach einer ganzheitlichen Eindämmungsstrategie und wirkungsvollen Schutzkonzepten sprechen würde.
Die zweite Gruppe, welche die verfügten Schritte laut SRF als «gerade richtig» empfand, dürfte recht heterogen sein. Ein Teil dieser Gruppe wird davon ausgegangen sein, dass die gesundheitspolitischen Massnahmen stets auf einer realistischen Einschätzung der Infektionsrisiken basierten. Gut informierte medizinische Fachpersonen waren unserer Einschätzung nach eher der ersten Gruppe zugeneigt. Aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses wagten es jedoch viele von ihnen nicht, den “kantonalen Flickenteppich” der Schutzmassnahmen im Jahr 2021 oder deren überstürzte Aufhebung Anfang 2022 öffentlich zu kritisieren. Den meisten medizinischen Fachpersonen fehlte zudem die Zeit für eine Weiterbildung, um mit der hohen Rate neuer Erkenntnisse und Studien zu SARS-CoV-2 sowie zur Pathophysiologie von Covid und Long Covid Schritt halten zu können. So oder so waren sie de facto Mitglieder der zweiten Gruppe.
Die dritte Gruppe wird von SRF als diejenigen beschrieben, denen die Behörden «zu weit» gingen. Dies ist eine wohlwollende Darstellung für eine schlecht bis mässig informierte Gruppe. Deren Mitglieder neigen aufgrund von (unverschuldeter) Unkenntnis über bekannte Infektionsrisiken einschliesslich Langzeit- und Spätfolgen, aufgrund von Desinformation (“alternative Fakten”) oder aufgrund von Verdrängungsmechanismen (Survivor Bias, Coping-Strategie, «Kä Luscht», Gruppendruck etc.) dazu, Infektionen zu verharmlosen und Schutzmassnahmen abzulehnen.
In Kultur und Gastronomie befürchteten freie Kulturschaffende oder Menschen mit unsicheren Anstellungen wirtschaftliche Einbussen und starke finanzielle Probleme. Es kam zu Verdrängungsmechanismen, in deren Folge statt der Infektionen die Schutzmassnahmen bekämpft wurden. Da die gesamte Debatte primär auf schwere akute Erkrankungen fokussiert war, führten milde oder symptomlose Verläufe dazu, dass die langfristigen Risiken – auch durch Reinfektionen – unterschätzt wurden. Junge, die dringend wieder unter die Leute wollten, nahmen das Risiko auf sich, welches sie persönlich als klein einschätzten.
Zur dritten Gruppe gehörten aber auch die lauten, aktivistischen Massnahmen- und Impfgegner:innen, die sich und andere durch ihre Störaktionen in Gefahr brachten, und generell all jene, die solidarische Schutzmassnahmen als unnötige oder übergriffige “Einschränkungen” oder “Bevormundungen” darstellten und dabei die Verbindlichkeit des Epidemiengesetzes ignorierten.
Zur einseitigen Tendenz der Meinungsbildung, zur Verletzung des Vielfaltsgebots durch die Publikationsreihe P1 bis P4 und zum Verstoss gegen die Konzession der SRG
Zusammengefasst lassen sich die drei von SRF unter Rz. (10) der Duplik vereinfacht dargestellten Bevölkerungsgruppen und ihre Sichtweisen wie folgt charakterisieren, wobei hier auf eine Schätzung ihrer Bevölkerungsanteile im Verlauf der Pandemie bewusst verzichtet wird:
Gruppe 1: Mehrheitlich gut informiert, wissenschaftsaffin, präventionsbewusst, vernunftbegabt. Angehörige dieser Gruppe, auch Laien, lesen Studien. Medizinische Fachpersonen, die nahe an der Forschung sind und sich mit der Pathophysiologie von Covid und Long Covid vertieft auseinandergesetzt haben. Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich bei den Behörden für eine solidarische Eindämmungsstrategie im Sinne des Epidemiengesetzes (EpG) und für die Prävention von Langzeit- und Spätfolgen engagier(t)en, aber bei hohem Ansteckungsrisiko nicht auf die Strasse gingen, um für ihre Anliegen zu demonstrieren.
Gruppe 2: Wenig engagiert. Angehörige einer stillen Mehrheit, die den Behörden vertrauten oder keine Zeit hatten, sich mit dem Thema vertieft zu befassen.
Gruppe 3: Im Allgemeinen schlecht bis mässig oder “alternativ” informiert. Angehörige dieser Gruppe neig(t)en aufgrund von Unkenntnis, Desinformation oder Verdrängungsmechanismen häufig dazu, Infektionen zu verharmlosen, Langzeit- und Spätfolgen auszublenden und Schutzmassnahmen abzulehnen. Zur Gruppe gehören insbesondere Personen mit einer individualistischen Haltung, die den solidarischen Schutz gemäss EpG als “unnötig” oder “übergriffig” ablehnten, sowie Personen, die gleichgültig im Umgang mit Infektionskrankheiten sind und auf kaum geschützte Gruppen, darunter Kinder und Jugendliche, Vulnerable und Schattenfamilien, keine Rücksicht nehmen.
Zur Gruppe 3 gehören auch gut informierte Infektiologen und Behördenmitglieder, die sich aus verschiedenen Gründen dagegen sträuben, von festgefahrenen Mustern Abschied zu nehmen. Beispielsweise vom falschen Droplet-Dogma (Randall et al., 2021) und der zugehörigen Abstandsregel («1.5 Meter Abstand schützt vor Ansteckung») oder der falschen Darstellung, das Coronavirus sei ein Virus wie jedes andere, das Atemwegsinfekte mache (siehe Replik zu Rz. (20) der SRF-BA). Zur Gruppe gehören auch Fachpersonen mit einer gleichgültigen Haltung gegenüber Personengruppen ohne Impfschutz und hinsichtlich des nachlassenden Impfschutzes der Bevölkerung, der aktuell nur noch einer sehr kleinen Gruppe zugestanden wird, die das Privileg hat, als “besonders gefährdet” zu gelten.
Zur Gruppe 3 gehören aber auch die lauten Massnahmen- und Impfgegner:innen, die trotz hoher Ansteckungsrisiken demonstrierten und die Behörden mit ihren Störaktionen unter Druck setzten.
Die Zusammensetzung dieser Gruppen gibt Aufschluss darüber, wie eine angemessene Repräsentation und Gewichtung ihrer Sichtweisen aussehen müsste und ob SRF mit der beanstandeten Publikationsreihe gegen seinen Informationsauftrag und somit gegen die Konzession der SRG verstossen hat.
Es wäre ein Denkfehler zu glauben, die Sichtweisen der drei Gruppen müssten von SRF in ähnlichem Umfang abgebildet werden: Bei medizinisch-wissenschaftlichen Themen wie Infektionsrisiken, Impfungen und gesundheitspolitischen Massnahmen widerspricht es klar dem Informationsauftrag von SRF, wissenschaftliche Evidenz und wissenschaftsbasierte Sichtweisen aus der gut informierten Gruppe 1 gleichberechtigt neben Sichtweisen aus der tendenziell schlecht informierten und/oder schlecht informierenden Gruppe 3 zu stellen.
SRF unterliegt zudem einem Irrtum, wenn es glaubt, die Sichtweisen der Gruppen 1, 2 und 3 in vergleichbarem Umfang abgebildet zu haben. Die Gruppen 2 und vor allem 3 waren spätestens seit 2022, wenn nicht schon früher, massiv überrepräsentiert, während die Sichtweise der präventionsbewussten Gruppe 1 seit 2022 kaum mehr abgebildet wird.
So thematisiert keine der in der SRF-BA für den Zeitraum 2022 bis 2024 angegebenen Publikationen zu Long Covid den wesentlichen Aspekt der Prävention von Long Covid und Spätfolgen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, sei es durch Übertragungsschutz (z.B. mittels Verbesserung der Luftqualität in Klassenzimmern) oder durch die rechtzeitige und periodisch aufgefrischte Impfung von Kindern, die durch vermiedene Infektionen oder mildere akute Verläufe einen guten Teilschutz bietet.
Wie schon in der Erwiderung auf die SRF-BA zu b.1038 (siehe 4. Verletzung des Vielfaltsgebots) erläutert wurde, tragen bei der Publikationsreihe P1 bis P4 sieben Faktoren zu einem False Balancing bei der Nutzen-Risiko-Beurteilung der COVID-Impfung bei, das unter Punkt 7) der Beschwerde b.1024 ebenso beanstandet wird.
Zusammengenommen führt dieses False Balancing zu einer schwerwiegend mangelhaften, manipulativen Wirkung der Publikationsreihe im Zeitraum November bis Dezember 2024, zu einer einseitigen Tendenz der Meinungsbildung, wobei einseitig die Sichtweise der Gruppe 3 abgebildet und jene der präventionsbewussten Gruppe 1 unterdrückt wird, und somit zu einer Verletzung des Vielfaltsgebots nach Art. 4 Abs. 4 RTVG und Art. 92 Abs. 3 RTVG (Zeitraumbeschwerde).
Das False Balancing dieser Publikationsreihe ist zudem repräsentativ für dasselbe False Balancing in sämtlichen SRF-Beiträgen mit dem ehemaligen Impfchef seit dem 9. Januar 2022.
Das Vielfaltsgebot verlangt, dass (gefühlte oder reale) Minderheitenansichten wie Infektionsschutz und damit auch die Prävention von Long/Post COVID und Spätfolgen angemessen dargestellt werden, und nimmt dadurch auch eine demokratie-funktionale Bedeutung ein.
Die fehlende Abbildung der Sichtweise von Gruppe 1 in der beanstandeten Publikationsreihe repräsentiert zudem einen Verstoss gegen den Informationsauftrag von SRF und somit gegen die Konzession der SRG.
Im Zusammenhang mit dem Tagesgespräch P3 und dem Online-Beitrag P4 sei insbesondere an Art. 6 Abs. 5 der Konzession erinnert:
«In Magazinen, Reportagen, Dokumentationen, Gesprächs- und Interviewsendungen vermittelt die SRG Hintergrundinformationen. Sie liefert Beiträge zur Vertiefung, Einordnungen und Analysen des Geschehens.»
Fazit
In seiner Erwiderung/Replik vom 13. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer mit individuellen Repliken zu allen Randziffern der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2025 (SRF-Beschwerdeantwort, kurz SRF-BA) reagiert.
Während der Beschwerdeführer seine Kritikpunkte und Repliken mit wissenschaftlich belegten Richtigstellungen der beanstandeten Tatsachenbehauptungen untermauert, geht die Beschwerdegegnerin auf diese Richtigstellungen überhaupt nicht ein. Stattdessen beschränkt sie sich in der Duplik vom 20. Juni 2025 wie bereits in der SRF-Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 auf pauschale Relativierungen und stellt keinerlei Quellenangaben zur Verfügung, die diese stützen würden.
Wie schon die SRF-Beschwerdeantwort vermag auch die Duplik der Beschwerdegegnerin die in der Beschwerde detailliert dargelegten und in der Erwiderung auf die SRF-BA nochmals bestens dokumentierten Mängel der beanstandeten Publikationsreihe nicht zu entkräften.
SRF hat mit den vier Sendungen in eklatanter Weise gegen das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG, das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG und das Transparenzgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG verstossen.
Die fehlende Abbildung der Sichtweise der gut informierten, wissenschaftsaffinen und präventionsbewussten Gruppe 1 verstösst zudem gegen den öffentlich-rechtlichen Informationsauftrag und die Konzession der SRG.
Aus den dargelegten Gründen bitte ich Sie, sehr geehrte Damen und Herren der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, die Beschwerde in allen Punkten gutzuheissen und die Verletzung der genannten Bestimmungen festzustellen.
