b.1038: Zweite Beschwerde an die UBI zur SRF-Publikationsreihe mit dem ehemaligen Impfchef

Die Beschwerde b.1038 ist die zweite Popularbeschwerde, die #ProtectTheKids bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI gegen eine Serie von vier SRF-Sendungen mit dem ehemaligen Impfchef der Nation eingereicht hat.

Die Beschwerde macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG, des Vielfaltsgebots gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG und des Transparenzgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend und dass die Publikationen im Widerspruch zum öffentlich-rechtlichen Informationsauftrag und zur Konzession der SRG stehen.

Diesen in Sendegefässen mit grossem Publikum (Tagesschau, «Tagesgespräch», SRF-News-Online) und zur besten Sendezeit verbreiteten SRF-Publikationen ist gemeinsam, dass der befragte ehemalige Präsident der EKIF Gelegenheit erhielt, Aussagen über das Coronavirus SARS-CoV-2, die COVID-Infektion und ihre Folgen, die Effektivität von COVID-Impfungen und Schutzmassnahmen der Jahre 2021 und 2022 zu verbreiten, die auf Basis des internationalen wissenschaftlichen Konsenses als irreführend oder falsch zu bezeichnen sind, jedoch in keiner der vier Publikationen kritisch hinterfragt oder einem Faktencheck unterzogen wurden.

Die mehrheitlich massnahmenkritischen, impfskeptischen und infektionsverharmlosenden Aussagen stellen die Schutzmassnahmen von 2021 und 2022 als “Einschränkungen” dar, ziehen den Nutzen von COVID-Impfungen für jüngere Altersgruppen in Zweifel, bagatellisieren Infektionen bei Kindern und Jugendlichen und verharmlosen, negieren oder verschweigen die Risiken von Langzeit- und Spätfolgen für eine Mehrheit der Bevölkerung.

In der Beschwerde wird SRF kritisiert, in den vier Beiträgen mit dem Impfchef, darunter ein Beitrag in der Hauptausgabe der Tagesschau, eine Ausgabe der Hintergrund-Informationssendung «Tagesgespräch» und zwei Online-Beiträge, unzutreffende, irreführende und verharmlosende Aussagen zu Infektionsrisiken, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, zu den Schutzwirkungen der Corona-Impfung sowie zu Schutzmassnahmen in den Jahren 2021/2022 unkritisch und ohne eigene Prüfung (Faktencheck) wiedergegeben zu haben.

Die Kritik richtet sich insbesondere an die Redaktion von SRF News: Sie hat es versäumt, kritisch nachzufragen, die beanstandeten Aussagen sachlich einzuordnen und Tatsachenbehauptungen dem etablierten Konsens der Wissenschaft gegenüberzustellen.

Stand 14. Mai 2025 befindet sich das Verfahren der UBI zu b.1038 am Ende des ersten Schriftenwechsels.

Durch Veröffentlichung der Beschwerde und des Schriftenwechsels mit SRF schafft #ProtectTheKids vollständige Transparenz über das laufende UBI-Verfahren zu b.1038, genauso wie über das erste Verfahren zu b.1024.

Zu gegebener Zeit wird auf dieser Webseite über die weitere Entwicklung des Verfahrens informiert.

#ProtectTheKids
16.05.2025, 16:00: Veröffentlichung der Beschwerde b.1038, der Beanstandungen B3 und B4 an die Ombudsstelle SRG.D (Beilagen zu b.1038), der Beschwerdeantwort von SRF und der Erwiderung auf die Beschwerdeantwort.

Inhalt

  1. Popularbeschwerde an die UBI
  2. Beanstandungen an die Ombudsstelle SRG.D
  3. Beschwerdeantwort von SRF
  4. Erwiderung auf die Beschwerdeantwort

Popularbeschwerde an die UBI

Datum: 09.03.2025

Die am 9. März 2025 eingereichte Beschwerde b.1038

ist die zweite von #ProtectTheKids bei der UBI eingereichte Popularbeschwerde und betrifft einerseits die Publikationen

P3: Tagesgespräch mit Christoph Berger: «Ich wollte verstanden werden» vom 18.12.2024 und
P4: SRF-News Online-Beitrag «Was würden Sie als Impfchef heute anders machen, Herr Berger?» vom 28.12.2024 zum Tagesgespräch vom 18.12.2024,

andererseits aber auch die gesamte Publikationsreihe P1 bis P4, einschliesslich der Sendungen

P1: Tagesschau-Beitrag «Corona: Schweizer Impf-Chef räumt Fehler ein» vom 03.11.2024 und
P2: SRF-News Online-Beitrag «Impfchef Berger wäre heute zurückhaltender mit Empfehlungen» vom 03.11.2024,

die Gegenstand der Beschwerde b.1024 sind.

Bereits in der Einleitung von b.1038 wird darauf hingewiesen, dass der zeitliche Versatz der Publikationen P3 und P4 gegenüber den Sendungen P1 und P2 zur Erfüllung der gesetzlichen Fristen bereits am 22. Januar 2025 die Eingabe einer separaten ersten UBI-Beschwerde b.1024 gegen P1 und P2 erforderte, obwohl sich alle vier Sendungen mit dem Rückblick des zurücktretenden Impfberaters der Nation befassen.

In b.1038 wird betont, dass es wichtig ist, bei der Beurteilung der gerügten Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots die Gemeinsamkeiten dieser innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten veröffentlichten Sendungen zu berücksichtigen.

Die vier Sendungen befassen sich mit einem Rückblick des ehemaligen Impfchefs auf die Pandemiejahre 2021 und 2022, insbesondere mit dem Thema Impf- und Pandemiestrategie, nutzbringende Impfeffekte, Kinderimpfung, Risiken von Infektion vs. Impfung und gesundheitspolitische Massnahmen.

Anhand wissenschaftlicher Quellen wird in b.1038 aufgezeigt, dass die verzerrte Wiedergabe wesentlicher Elemente des Themas, zusammen mit der fehlenden Einordnung durch SRF, in jeder der vier Sendungen eine mangelhafte, manipulative Wirkung auf das Publikum ergibt.

Wie in der Erwiderung auf die Beschwerdeantwort von SRF anhand von Punkt 7) der Beschwerde b.1024 und Punkt 6) der Beschwerde b.1038 näher ausgeführt wird, tragen sieben Faktoren zu einem False Balancing bei der Nutzen-Risiko-Beurteilung der Impfung bei:

  1. Verschweigen der hohen Krankheitslast durch Reinfektionen,
  2. Verschweigen der erheblichen Risiken, an Long/Post COVID oder ME/CFS zu erkranken,
  3. Verschweigen der Risiken von Spätfolgen durch Organschäden,
  4. Irreführende und unzutreffende Aussagen zum Nutzen der COVID-Impfung gegen Ansteckung und Weitergabe des Virus – siehe Punkte 1), 2), 3) von b.1024 sowie 1), 2), 3) und 4) von b.1038,
  5. Verschweigen wesentlicher Impfeffekte wie Schutz vor häufiger Infektion und Teilschutz vor Long/Post COVID und Spätfolgen, sei es durch vermiedene Infektionen oder durch einen milderen akuten Verlauf,
  6. Ausführliche Erörterung seltener Impfschäden mit Unterstützung von SRF – siehe Punkt 5) von b.1038.
  7. Tendenziöses Framing von Schutzmassnahmen durch SRF und den Studiogast – siehe Punkte 4) und 5) von b.1024, Punkt 5) von b.1038.

Die völlige Ausblendung von Long COVID, ME/CFS und Spätfolgen, vor allem aber die Ausblendung ihrer Prävention im Zusammenhang mit Impfungen und gesundheitspolitischen Massnahmen, trägt in besonderem Masse zum False Balancing bei.

Das False Balancing führt zu einem verzerrten Bild der nutzbringenden Impfeffekte in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei den Kindern und Jugendlichen, mit einer deutlichen Übergewichtung der Impfnebenwirkungen und einer Verzerrung bezüglich Schäden, die bei Infektionen um Grössenordnungen häufiger auftreten als bei Impfungen (siehe Erwiderung auf die Beschwerdeantwort, Anhang B, Folgen und Nebenwirkungen wie Myo-/Perikarditis: Infektion vs. Impfung), und damit in jeder der Sendungen P1 bis P4 zu einer zusätzlichen mangelhaften, manipulativen Wirkung auf das Publikum:

Die sieben genannten Faktoren fördern die Vernachlässigung des Übertragungsschutzes, einen Rückgang der Impfbereitschaft und eine Schwächung des Impfschutzes in der Bevölkerung.

Zusammengenommen fördern sie eine Vernachlässigung der Prävention von Long COVID und Spätfolgen in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei Kindern und Jugendlichen.

Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots

Die genannten mangelhaften, manipulativen Wirkungen ergeben eine schwerwiegend mangelhafte, manipulierende Gesamtwirkung auf das Publikum, einzeln durch jede der Sendungen P1, P2, P3 und P4, aber auch zusammen.

In der Erwiderung auf die Beschwerdeantwort von SRF wird auch auf die Verletzung der erhöhten journalistischen Sorgfaltspflicht hingewiesen, die beim behandelten, gesellschaftlich heiklen Thema sowohl bei P3 und P4 als auch bei P1 und P2 geboten ist.

Mit der schwerwiegend mangelhaften, manipulierenden Gesamtwirkung auf das Publikum und der Verletzung der erhöhten journalistischen Sorgfaltspflicht erfüllen die Sendungen P1 bis P4 einzeln, aber auch zusammen, die Bedingungen der Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG.

Verletzung des Vielfaltsgebots

Die gesamte Publikationsreihe P1 bis P4 hat also den Mangel der sieben genannten Faktoren, die zum False Balancing bei der Nutzen-Risiko-Beurteilung der Impfung beitragen, darunter den besonders schwerwiegenden Mangel der völligen Ausblendung von Long COVID, ME/CFS und Spätfolgen, vor allem aber die Ausblendung ihrer Prävention im Zusammenhang mit Impfungen und gesundheitspolitischen Massnahmen.

Dieses False Balancing fördert eine Vernachlässigung der Prävention von Long COVID und Spätfolgen in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei Kindern und Jugendlichen, und führt zu einer schwerwiegend mangelhaften, manipulierenden Wirkung der gesamten Publikationsreihe P1 bis P4 auf das Publikum.

Publikationsreihe fördert einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung

Das Vielfaltsgebot beabsichtigt, einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung zu verhindern, sei es durch zu starke Berücksichtigung extremer Anschauungen oder durch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten wie «D Chind (mit Covid) mached de Chind nüt (..). Das Covid isch für die Chind nöd gfährlich.», «Kinder sind keine Treiber der Pandemie», «Omikron ist mild», «Es ist wie eine Grippe», «breite Immunität», «willkommene Welle zur Auffrischung der Immunität» etc. etc.

Die im Winter 2021/22 forcierte “Normalisierung” ging einher mit Verharmlosungen der Infektionsfolgen und einem Abbau von Schutzmassnahmen, die von einzelnen Behördenmitgliedern und Medien zunehmend als “Einschränkungen” dargestellt wurden. Ob die Prävention in der Folge tatsächlich zur Minderheitsmeinung wurde, ist nicht gesichert, doch SRF und andere Medien erwecken diesen Eindruck, indem sie seit dem Winter 2021/22 kaum mehr über die Anliegen der Präventionsbefürworter berichten.

SRF widerspricht in der Beschwerdeantwort dem Vorwurf des False Balancing und führt eine Reihe von Publikationen zu Long Covid aus dem Zeitraum 2022 bis 2024 an, doch keine der angegebenen Publikationen thematisiert den wesentlichen Aspekt der Prävention von Long Covid und Spätfolgen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, sei es durch Übertragungsschutz (z.B. Verbesserung der Luftqualität in Klassenzimmern) oder durch die (rechtzeitige und periodisch aufgefrischte) Impfung von Kindern, die durch vermiedene Infektionen oder mildere akute Verläufe einen guten Teilschutz bietet.

Das Vielfaltsgebot verlangt jedoch, dass (gefühlte oder reale) Minderheitenansichten wie Infektionsschutz und damit auch die Prävention von Long/Post COVID und Spätfolgen angemessen dargestellt werden, und nimmt dadurch auch eine demokratie-funktionale Bedeutung ein.

Die Verletzung des Vielfaltsgebots durch die Publikationsreihe P1 bis P4 erschliesst sich aus

  • der mangelhaften Wirkung der Sendungen auf das Publikum,
  • der Verletzung der erhöhten Sorgfaltspflicht und
  • der einseitigen Tendenz der Meinungsbildung.

Verletzung des Transparenzgebots

Die unter Punkt 5) f) der Beschwerde b.1038 kritisierte Suggestivfrage von SRF (#23 in P3) ist zweifellos tendenziös im Sinne der Massnahmengegner und wird im redigierten Online-Beitrag P4 plötzlich als Aussage Bergers wiedergegeben (#16 in P4), ein offensichtlich manipulativer Vorgang und eine Verletzung des Transparenzgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG).

Die unter Punkt 5) i) der Beschwerde kritisierten Fragen (#2, #47 und #49 in P3) zeugen von einer tendenziös impfkritischen Voreingenommenheit der Interviewerin. Statt der tendenziösen Fragen taucht in P4 eine in P3 gar nicht vorhandene Aussage (#1 in P4) über Zulassungsstudien auf. Auch hier ist das (nicht als redaktionelle Korrektur gekennzeichnete) Ersetzen tendenziös impfkritischer Fragen durch eine angebliche zusätzliche Aussage Bergers ein manipulativer Vorgang und eine Verletzung des Transparenzgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG).

Für eine detaillierte Beschreibung der Verletzung des Transparenzgebots, siehe die Replik zur Randziffer Rz. (27) in der Erwiderung auf die Beschwerdeantwort.

Beanstandungen an die Ombudsstelle SRG.D

Die Beanstandungen B3 vom 07.01.2025 und B4 vom 17.01.2025 beziehen sich auf P3 bzw. P4. Sie wurden der Beschwerde b.1038 als Beilagen hinzugefügt.

b.1038 nimmt Bezug auf Aussagen aus P3 und P4, die in B3 bzw. B4 transkribiert und nummeriert wurden.

Beschwerdeantwort von SRF

Datum: 10.04.2025

Inhalt: Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (SRF) zur Beschwerde b.1038 vom 09.03.2025.

Erwiderung auf die Beschwerdeantwort

Datum: 13.05.2025, 01:30 Uhr

Inhalt: Replik des Beschwerdeführers auf die Beschwerdeantwort vom 10.04.2025.